Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 285

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Knappschaftspension, Ausmaß

Paragraph 285,
  1. Absatz eins,Die Knappschaftspension besteht aus den im Paragraph 284, Absatz eins, angeführten Bestandteilen.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Prozentsatzes des Steigerungsbetrages ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte, wobei für jeden Versicherungsmonat ein Zehntel eines Steigerungspunktes gebührt.
  3. Absatz 3,Bei Inanspruchnahme der Knappschaftspension vor Vollendung des 50. Lebensjahres ist jeder Monat ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Absatz 2, einem Versicherungsmonat mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß die Summe der Steigerungspunkte 28 nicht übersteigen darf. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 50. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  4. Absatz 4,Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß Paragraph 235, Absatz 2 bis zum Höchstausmaß von 280 Versicherungsmonaten zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 6,) 0,15% der Bemessungsgrundlage. Paragraph 284, Absatz 7, zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113505

Alte Dokumentnummer

N6199750581L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P285/NOR12113505

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