(3)Absatz 3,Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich der sich nach Abs. 2 ergebende Hundertsatz für je zwölf Monate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 1,2 mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz für den Steigerungsbetrag 28 nicht übersteigt (Zurechnungszuschlag). § 284 Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend.Liegt der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich der sich nach Absatz 2, ergebende Hundertsatz für je zwölf Monate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 1,2 mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz für den Steigerungsbetrag 28 nicht übersteigt (Zurechnungszuschlag). Paragraph 284, Absatz 2, zweiter Satz gilt entsprechend.