Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 285

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Knappschaftspension, Ausmaß

Paragraph 285,
  1. Absatz eins,Die Knappschaftspension besteht aus den im Paragraph 284, Absatz eins, angeführten Bestandteilen.
  2. Absatz 2,Als Hundertsatz für den Steigerungsbetrag gebührt für jeden Versicherungsmonat 0,1.
  3. Absatz 3,Liegt der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, erhöht sich der sich nach Absatz 2, ergebende Hundertsatz für je zwölf Monate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 1,2 mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz für den Steigerungsbetrag 28 nicht übersteigt (Zurechnungszuschlag). Paragraph 284, Absatz 2, zweiter Satz gilt entsprechend.
  4. Absatz 4,Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß Paragraph 235, Absatz 2 bis zum Höchstausmaß von 280 Versicherungsmonaten zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 3,) 1,5 vT der Bemessungsgrundlage. Paragraph 284, Absatz 7, zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093810

Alte Dokumentnummer

N6195545800L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P285/NOR12093810

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