Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 277
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.03.2026
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5.
Text
Knappschaftsrente.
§ 277.Paragraph 277,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn
die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde unddie Dienstunfähigkeit (Paragraph 278,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,).
(2)Absatz 2,§ 254 Abs. 3 und § 256 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.Paragraph 254, Absatz 3 und Paragraph 256, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Knappschaftsvollpension, Invaliditätspension
Im RIS seit
28.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40147021