Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 277
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Knappschaftsrente.
§ 277.Paragraph 277,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn
die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde unddie Dienstunfähigkeit (Paragraph 278,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,).
(2)Absatz 2,§ 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.Paragraph 254, Absatz 3 und Paragraph 256, sind entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Knappschaftsvollpension, Invaliditätspension
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40027904