(2)Absatz 2Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.