Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:
- Ziffer einsdie Mitglieder der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),
- Ziffer 2die Mitglieder der Landesverbände des im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten österreichischen Roten Kreuzes,
- Ziffer 3die Mitglieder sonstiger im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Körperschaften (Vereinigungen).