Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 217

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 217

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 217,
  1. Absatz eins,Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder
    2. Ziffer 2
      daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.
  2. Absatz 2,Die hinterbliebene eingetragene Partnerin (der hinterbliebene eingetragene Partner) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die eingetragene Partnerschaft erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der eingetragenen Partnerschaft eingetreten ist.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40114493

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P217/NOR40114493

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