Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 217

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 217

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Paragraph 217,

Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

  1. Ziffer eins
    daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder
  2. Ziffer 2
    daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093713

Alte Dokumentnummer

N6195545703L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P217/NOR12093713

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