Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 217
Inkrafttretensdatum
01.01.1956
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles.
§ 217.Paragraph 217,
Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder
daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093713
Alte Dokumentnummer
N6195545703L