(3)Absatz 3Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG oder
einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder
einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
eines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind, oder
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG
erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.