Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
§ 19a. (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ausgenommen sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.Paragraph 19 a, (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ausgenommen sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
(2)Absatz 2Die Selbstversicherung beginnt bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem der Antragstellung folgenden Tag, sonst frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten ab dem Ende der Selbstversicherung gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3.Die Selbstversicherung beginnt bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem der Antragstellung folgenden Tag, sonst frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten ab dem Ende der Selbstversicherung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3.
(3)Absatz 3Die Selbstversicherung endet
mit dem Wegfall der Voraussetzungen;
mit dem Tag des Austrittes;
wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
(4)Absatz 4Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf § 26 bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert, so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme des Antrages und zur Durchführung der Versicherung zuständig.Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert, so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme des Antrages und zur Durchführung der Versicherung zuständig.
(5)Absatz 5Die nach Abs. 1 Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung bestand. Waren sie bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so sind sie der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.Die nach Absatz eins, Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung bestand. Waren sie bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so sind sie der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.
(6)Absatz 6Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz 1979 hat die Selbstversicherung in der Krankenversicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Dies gilt auch hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.
(BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 6) - 1. 1. 1968; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 13) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 5) - 1. 1. 1980; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 14) - 1. 1. 1962; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 32) - 1. 1. 1998.Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, Art. römisch eins Ziffer 6,) - 1. 1. 1968; Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,, Art. römisch eins Ziffer 13,) - 1. 1. 1979; Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, Art. römisch eins Ziffer 5,) - 1. 1. 1980; Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 14,) - 1. 1. 1962; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, Artikel 7, Ziffer 32,) - 1. 1. 1998.