(1)Absatz eins,Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ausgenommen sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.Personen, die von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ausgenommen sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.