Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Selbstversicherung bei mehrfacher Beschäftigung.

Paragraph 19 a,
  1. Absatz eins,Personen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen von der Vollversicherung ausgenommen sind, können, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung hinsichtlich dieses Beschäftigungsverhältnisses (dieser Beschäftigungsverhältnisse) beitreten, wenn ihnen von mehreren Dienstgebern zusammen ein Entgelt gebührt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Beträge übersteigt.
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
  3. Absatz 3,Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tage des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert, so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme des Antrages und zur Durchführung der Versicherung zuständig.
  5. Absatz 5,Die nach Absatz eins, Selbstversicherten sind der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie bereits in der Pensionsversicherung der Angestellten oder in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind. In diesem Falle sind sie auch in Ansehung der Selbstversicherung dem Versicherungszweig zugehörig, in dem die Pflichtversicherung besteht.
  6. Absatz 6,Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 hat die Selbstversicherung nach Absatz eins, die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung. Dies gilt auch in Ansehung der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093458

Alte Dokumentnummer

N6195545448L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P19a/NOR12093458

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