(2)Absatz 2,Zeiten einer Pflege nach Abs. 1 sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (§ 139) nicht anzurechnen.Zeiten einer Pflege nach Absatz eins, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (Paragraph 139,) nicht anzurechnen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)