Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Pflege in einer Krankenanstalt (in einem Entbindungsheim).

Paragraph 161,
  1. Absatz eins,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 145 und 148 bis 150 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die und aus der Anstalt zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Zeiten einer Pflege nach Absatz eins, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches (Paragraph 139,) nicht anzurechnen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093648

Alte Dokumentnummer

N6195545638L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P161/NOR12093648

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