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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 143

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ruhen des Krankengeldanspruches.

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
    1. Ziffer eins
      solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
    1. Ziffer 3
      solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge;
    2. Ziffer 4
      solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (Paragraphen 199, oder 306) gewährt wird;
    3. Ziffer 5
      solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes oder einen Auslandsdienst gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leistet;
    4. Ziffer 6
      solange der Versicherte Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes 2001 leistet und als Zeitsoldat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in der Kranken- bzw. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert ist.
  2. Absatz 2,Das Ruhen nach Absatz eins, Ziffer eins, tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)

  3. Absatz 4,Besteht ein mehrfacher Anspruch auf Krankengeld, so ist Absatz eins, Ziffer 3, nur auf die Versicherung anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruht, aus dem der Versicherte Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) hat.
  4. Absatz 5,Das Ruhen nach Absatz eins, Ziffer 3, tritt nicht ein
    1. Litera a
      während des Bezuges des Teilentgeltes, das Lehrlingen vom Lehrberechtigten nach Paragraph 17 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu leisten ist,
    2. Litera b
      während des Bezuges des bei Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes aus dem Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes.
    In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, hat eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, außer Betracht zu bleiben.
  5. Absatz 6,Der Versicherungsträger kann verfügen, daß das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
    1. Ziffer eins
      einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
    2. Ziffer 2
      trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 144, Absatz 2, die Anstaltspflege ablehnt oder
    3. Ziffer 3
      wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
    in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.

Schlagworte

Geldbezug, Krankenversicherung

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40110535

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P143/NOR40110535

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