Absatz eins,Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
- Ziffer einssolange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist;
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,)
- Ziffer 3solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (Paragraph 49, Absatz eins,) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge;
- Ziffer 4solange dem Versicherten ein Übergangsgeld (Paragraphen 199, oder 306) gewährt wird;
- Ziffer 5solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes oder einen Auslandsdienst gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes leistet;
- Ziffer 6solange der Versicherte Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes 2001 leistet und als Zeitsoldat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in der Kranken- bzw. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, in der Kranken- und in der Pensionsversicherung teilversichert ist.