wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist und sie nach dem Entlohnungsschema I, K, I L, II L bzw. nach dem III. oder IV. Abschnitt des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, entlohnt werden oder zu entlohnen wären, wenn ihre Entlohnung nicht in einem Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt wäre;wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, geregelt ist und sie nach dem Entlohnungsschema römisch eins, K, römisch eins L, römisch zwei L bzw. nach dem römisch drei. oder römisch vier. Abschnitt des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, entlohnt werden oder zu entlohnen wären, wenn ihre Entlohnung nicht in einem Sondervertrag gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, geregelt wäre;