Absatz eins,Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 15, begründen,
- Ziffer einswenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, geregelt ist oder überwiegend Dienstleistungen umfaßt, die den Dienstleistungen in den nach diesen Gesetzen geregelten Beschäftigungsverhältnissen gleichzuhalten sind;
- Ziffer 2wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, geregelt ist und sie nach dem Entlohnungsschema römisch eins, K, römisch eins L, römisch zwei L bzw. nach dem römisch drei. oder römisch vier. Abschnitt des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, entlohnt werden oder zu entlohnen wären, wenn ihre Entlohnung nicht in einem Sondervertrag gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, geregelt wäre;
- Ziffer 3wenn sie in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, das auf ein Beschäftigungsverhältnis nach Ziffer eins, oder Absatz 3, vorbereitet;
- Ziffer 4wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, als Entwicklungshelfer oder Experten versichert sind;
- Ziffer 5wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 8, 10 und 11 den Dienstnehmern gleichgestellt sind;
- Ziffer 6wenn die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversicherten Personen vor der im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 gewährten beruflichen Ausbildung auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Ziffer eins bis 4 der Pensionsversicherung der Angestellten zugehört haben;
- Ziffer 7wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, als geistliche Amtsträger, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen oder Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung versichert sind;
- Ziffer 8wenn sie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, als Zeitsoldaten versichert sind;
- Ziffer 9wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, versichert sind;
- Ziffer 10wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, als ehemalige Militärpersonen auf Zeit versichert sind.