Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

3. UNTERABSCHNITT
Krankengeld

Anspruchsberechtigung

Paragraph 138,
  1. Absatz einsPflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Lehrlinge ohne Entgelt,
    2. Litera b
      die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge;
    3. Litera c
      in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    4. Litera d
      gemäß Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
    5. Litera e
      Aufgehoben.
    6. Litera f
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)
    7. Litera g
      die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, Teilversicherten.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins, Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121013

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P138/NOR40121013

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