Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

22.04.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

3. UNTERABSCHNITT.
Krankengeld.

Anspruchsberechtigung.

Paragraph 138,
  1. Absatz einsPflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach Paragraph 122, Anspruchsberechtigte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.
  2. Absatz 2Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Lehrlinge ohne Entgelt,
    2. Litera b
      die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge,
    3. Litera c
      in der Krankenversicherung der Rentner Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Litera d
      gemäß Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
    5. Litera e
      gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c teilversicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer während der ersten sechs Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit;
    6. Litera f
      die gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 pflichtversicherten Personen.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins, Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093622

Alte Dokumentnummer

N6195545612L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P138/NOR12093622

Navigation im Suchergebnis