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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 136

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Heilmittel.

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Die Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien und
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten übernommen. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung
    1. Ziffer eins
      für die Ermittlung der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.
  3. Absatz 3,Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € Anmerkung eins, ) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  4. Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
  5. Absatz 5,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
  6. Absatz 6,Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 6,30 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 6,50 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 6,65 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 6,85 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 7,10 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 7,55 €)

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40269464

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P136/NOR40269464

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