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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Heilmittel.

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Die Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien und
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
  3. Absatz 3,Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S Anmerkung eins, ) zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S Anmerkung eins, ) zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1998, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  4. Absatz 4,Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.
  5. Absatz 5,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 43 S

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 44 S
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 45 S)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093620

Alte Dokumentnummer

N6195545610L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P136/NOR12093620

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