Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 112a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112a

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten

Paragraph 112 a,

Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach Paragraph 67 a, Absatz 8, oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40099736

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