Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten

Paragraph 112 a,

Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach Paragraph 67 a, Absatz 8, oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.