Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande Art. 6

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1955

Typ

Vertrag – Niederlande

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 6

Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse von Inländern in den Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden sollen.

Schlagworte

Arbeitsbedingung


Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008149

Dokumentnummer

NOR12093255

Alte Dokumentnummer

N6195510102I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/176/A6/NOR12093255

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