Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1955

Text

Artikel 6

Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, verpflichten, sie unter den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen, wie sie für vergleichbare Arbeitsverhältnisse von Inländern in den Betrieben gelten, in denen die Gastarbeitnehmer beschäftigt werden sollen.