Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande Art. 4

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1955

Typ

Vertrag – Niederlande

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zulässig.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008149

Dokumentnummer

NOR12093253

Alte Dokumentnummer

N6195510100I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/176/A4/NOR12093253

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