Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande
Typ
Vertrag – Niederlande
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.06.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zulässig.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Gesetzesnummer
10008149
Dokumentnummer
NOR12093253
Alte Dokumentnummer
N6195510100I