Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1955

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zulässig.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.