Absatz eins,Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zulässig.
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande
Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,
Artikel 4
01.06.1955