(2)Absatz 2,Auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent zählen alle Gastarbeitnehmer, denen im Laufe des Kalenderjahres Zulassungen erteilt werden, unabhängig davon, für welche Dauer sie erteilt werden und in welchem Zeitpunkt von ihnen Gebrauch gemacht wird. Gastarbeitnehmer zählen dann nicht auf das im Absatz 1 festgelegte Kontingent des laufenden Kalenderjahres, wenn sie sich auf Grund von Zulassungen in einem der vertragschließenden Staaten aufhalten, die bereits im Vorjahr erteilt worden sind.