Absatz eins,Die Anzahl der Gastarbeitnehmer, die in jedem der vertragschließenden Staaten zugelassen werden können, darf im Kalenderjahr 100 (in Worten: einhundert) nicht überschreiten.
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande
Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,
Artikel 3
01.06.1955