Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande
Typ
Vertrag – Niederlande
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.06.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 10
Die vertragschließenden Staaten vereinbaren das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten im Wege unmittelbarer Verhandlungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Gesetzesnummer
10008149
Dokumentnummer
NOR12093259
Alte Dokumentnummer
N6195510106I