Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande Art. 10

Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1955

Typ

Vertrag – Niederlande

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.06.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 10

Die vertragschließenden Staaten vereinbaren das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten im Wege unmittelbarer Verhandlungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008149

Dokumentnummer

NOR12093259

Alte Dokumentnummer

N6195510106I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/176/A10/NOR12093259

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