Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.06.1955

Text

Artikel 10

Die vertragschließenden Staaten vereinbaren das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten im Wege unmittelbarer Verhandlungen.