Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande
Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1955,
Artikel 10
01.06.1955
Die vertragschließenden Staaten vereinbaren das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, die ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten im Wege unmittelbarer Verhandlungen.