(7)Absatz 7,Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgeblich; bezüglich jener Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, kann die Ausführungsgesetzgebung den Wohnort als maßgeblich festlegen.Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgeblich; bezüglich jener Personen, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, kann die Ausführungsgesetzgebung den Wohnort als maßgeblich festlegen.