Bundesrecht konsolidiert

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Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz § 11

Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 163/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/03 Schulerhaltung

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Errichtung und Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Im Verfahren zur Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Schule als ganztägige Schulform sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass eine öffentliche Pflichtschule von Amts wegen aufzulassen ist, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1971,.)

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40196860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/163/P11/NOR40196860

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