(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 69/1971.)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1971,.)