Bundesrecht konsolidiert

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Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 163/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018

Index

70/03 Schulerhaltung

Text

Abschnitt römisch eins.

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung, Auflassung und der Sprengel der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Neue Mittelschulen, Polytechnische Schulen sowie Berufsschulen jedoch mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind, ferner das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
  2. Absatz 2,Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule, einer Neuen Mittelschule oder einer öffentlichen Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.
  3. Absatz 3,Als gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen und gesetzliche Heimerhalter der öffentlichen Schülerheime sind das Land, die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu bestimmen.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40196857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/163/P1/NOR40196857

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