Bundesrecht konsolidiert

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Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 163/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 515/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Index

70/03 Schulerhaltung

Text

Abschnitt römisch eins.

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung, Auflassung und der Sprengel der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgänge sowie Berufsschulen einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen jedoch mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind, ferner das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
  2. Absatz 2,Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die Bestimmung und Aufhebung der Bestimmung einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges als ganztägige Schulform obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu.
  3. Absatz 3,Als gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen und gesetzliche Heimerhalter der öffentlichen Schülerheime sind das Land, die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu bestimmen.

Schlagworte

Volksschule, Hauptschule

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR12118171

Alte Dokumentnummer

N7195528335L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/163/P1/NOR12118171

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