Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grundsteuergesetz 1955 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

30.12.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte


Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt IV Art. II, BGBl.
Nr. 649/1987

Text

ABSCHNITT römisch drei.

Entrichtung der Grundsteuer.

Fälligkeit

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die Grundsteuer wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 400 Schilling nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Wird der Jahresbetrag im Laufe eines Kalenderjahres durch einen neuen Steuerbescheid geändert, so bleiben bereits fällig gewordene Beträge (Absatz eins,) unverändert. Ferner dürfen der innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides fällig werdende Betrag sowie der am 15. August fällig werdende Vierteljahresbetrag, sofern die Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides nicht spätestens am 8. Juli erfolgt, nicht erhöht werden. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Absatz eins,), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Die Termine der Vierteljahresfälligkeiten gelten auch für den Ausgleich bei Jahresbeträgen, die 400 Schilling nicht übersteigen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen der Summe der von der Änderung nicht berührten Beträge und der Summe jener Beträge, die sich gemäß Absatz eins, unter Zugrundelegung des neu festgesetzten Jahresbetrages zu den gleichen Terminen ergeben. Bei einer Erhöhung des Jahresbetrages nach dem 15. Oktober des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten. Bei einer Herabsetzung des Jahresbetrages nach dem 15. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
  3. Absatz 3,Wird durch einen Bescheid auch der Jahresbetrag für abgelaufene Kalenderjahre geändert oder erstmalig festgesetzt, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

Schlagworte

Vierteljahresfälligkeit, Hauptfälligkeit, Zahlungstermin,
Quartal, Kleinbetragsgrenze

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12048897

Alte Dokumentnummer

N3198710643F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P29/NOR12048897

Navigation im Suchergebnis