Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 406/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

29.12.1987

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

ABSCHNITT römisch drei.

Entrichtung der Grundsteuer.

Paragraph 29, Fälligkeit und Vorauszahlung.

  1. Absatz eins,Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 400 Schilling nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge oder in den Fällen, in denen innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraumes ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist (Paragraph 28,), hat der Steuerschuldner bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß Absatz eins und 2 entsprechende Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten. Ändert sich der Hebesatz (Paragraph 27,) für das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt beginnende Kalenderjahr um mindestens 10 v. H. des zuletzt festgesetzten Hebesatzes, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides.

Schlagworte

Vierteljahresfälligkeit, Hauptfälligkeit, Zahlungstermin,
Quartal, Kleinbetragsgrenze

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042564

Alte Dokumentnummer

N3195511426Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P29/NOR12042564

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