Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

DRITTER TEIL.

A. Sonstige Vorschriften.

Paragraph 80, Erklärungs- und Anzeigepflicht.

  1. Absatz eins,Die zur Feststellung der Einheitswerte erforderlichen Erklärungen sind von den Steuerpflichtigen bis zu den vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkten unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben. Unabhängig hievon hat jeder eine derartige Erklärung abzugeben, der vom Finanzamt hiezu besonders aufgefordert wird.
  2. Absatz 2,Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Erklärungen nach Absatz eins und 2 gelten als Steuererklärungen im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.
  4. Absatz 4,Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben dem Lagefinanzamt nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die auf die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes Einfluss haben (insbesondere Fertigstellung von Bauvorhaben, Pläne über Bauwerke, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne). In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Behörden zu bezeichnen sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte und Daten zu bestimmen, wobei eine Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen werden kann. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Behörden einer bestimmten geeigneten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 158, BAO haben die Grundbuchsgerichte und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen insbesondere nachstehende bewertungsrechtlich relevanten Daten den Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Grundbuchsgerichte haben nach grundbücherlicher Durchführung folgende für die Feststellung der Einheitswerte sowie der davon abgeleiteten Abgaben und Beiträge erforderlichen Daten jedes Grundbuchsbeschlusses, mit dem Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Eintragung des Eigentumsrechtes, die Eintragung oder Löschung des Baurechtes oder die Hinterlegung einer Urkunde über den Eigentumserwerb bewilligt oder angeordnet werden, zu übermitteln:
      • Strichaufzählung
        Grundbuchsnummer und Einlagezahl,
      • Strichaufzählung
        Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,
      • Strichaufzählung
        Tagebuchzahl,
      • Strichaufzählung
        Bezeichnung und Datum des Erwerbstitels,
      • Strichaufzählung
        laufende Nummern,
      • Strichaufzählung
        Name und Geburtsdatum der neuen Eigentümer,
      • Strichaufzählung
        Sitz oder Anschrift der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft,
      • Strichaufzählung
        Firmenbuch- oder Vereinsregisternummer oder sonstige Registernummer einer juristischen Person oder Personengesellschaft und
      • Strichaufzählung
        Daten der bewilligten Grundbuchseintragungen.
    2. Ziffer 2
      Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat unbeschadet der Paragraphen 46 und 57 Absatz 8, des Vermessungsgesetzes nach der Durchführung von Änderungen im Grenz- oder Grundsteuerkataster folgende Daten zu übermitteln:
      • Strichaufzählung
        Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer,
      • Strichaufzählung
        Einlagezahl und Grundbuchsnummer,
      • Strichaufzählung
        Tagebuchzahl,
      • Strichaufzählung
        Fläche gegliedert nach Benützungsart bzw. Benützungsabschnitt und Nutzungsart bzw. Nutzungsabschnitt,
      • Strichaufzählung
        rechtliche Zusatzinformation zu den Benützungsarten,
      • Strichaufzählung
        Ertragsmesszahl und
      • Strichaufzählung
        Datum der katastertechnischen Durchführung.
      Bei einer Übermittlung der oben angeführten Daten sind auch die Grundstücksadressen zu übermitteln. Den Abgabenbehörden des Bundes ist die unmittelbare Einsichtnahme in die digitale Katastralmappe zu gewähren.
    Die in Ziffer eins bis 2 genannten Daten sind automationsunterstützt in strukturierter Form so zu übermitteln, dass sie elektronisch weiterverarbeitet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, gegebenenfalls die technischen Erfordernisse der elektronischen Datenübermittlung für die zur Feststellung von Einheitswerten bedeutsamen Daten mittels Verordnung festzulegen. Sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen; sofern die Verordnung eine Datenübermittlung gemäß Ziffer 2, betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.

Schlagworte

Erklärungspflicht

Im RIS seit

02.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40109073

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P80/NOR40109073

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