(2)Absatz 2,Für die Hauptfeststellung der Einheitswerte können die Finanzämter und die sonstigen mit der Vorbereitung der Einheitsbewertung befaßten Behörden schon vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt von den Eigentümern von Grundbesitz Angaben und Erklärungen über die Bewertunsgrundlagen für ihren Grundbesitz abverlangen. Änderungen in den Bewertungsgrundlagen, die bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt eintreten, sind dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist, unverzüglich mitzuteilen.