Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
18.07.1987
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1,
BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 3: ab 1. 1. 1988 (Abschn. VII, Art. II, Z 2 BGBl.
Nr. 312/1987)
Abs. 4 bis 6: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.
Nr. 570/1982)
Text
§ 78. Zusammenrechnung.Paragraph 78, Zusammenrechnung.
(1)Absatz eins,Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu verlangen sind.Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach Paragraph 11, Absatz eins, des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu verlangen sind.
(2)Absatz 2,Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie nach § 11 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie nach Paragraph 11, Absatz 2, des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.
(3)Absatz 3,Die Freibeträge nach § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 2 sind nach Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens so oft zu gewähren, als Personen vorhanden sind, deren Vermögen gemäß Abs. 1 und 2 zusammenzurechnen ist.Die Freibeträge nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 2, sind nach Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens so oft zu gewähren, als Personen vorhanden sind, deren Vermögen gemäß Absatz eins und 2 zusammenzurechnen ist.
(4)Absatz 4,Im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 erhöhen sich der im § 69 Abs. 1 Z 11 angeführte Freibetrag sowie die in Z 10 angeführte Freigrenze auf den doppelten Betrag.Im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, erhöhen sich der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 11, angeführte Freibetrag sowie die in Ziffer 10, angeführte Freigrenze auf den doppelten Betrag.
(5)Absatz 5,Der Freibetrag nach § 76 Abs. 3 darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 den Betrag von 100 000 S nicht übersteigen.Der Freibetrag nach Paragraph 76, Absatz 3, darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, den Betrag von 100 000 S nicht übersteigen.
(6)Absatz 6,Der Freibetrag nach § 76 Abs. 5 darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 den Betrag von 500 000 S nicht übersteigen.Der Freibetrag nach Paragraph 76, Absatz 5, darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, den Betrag von 500 000 S nicht übersteigen.
Schlagworte
Zusammenveranlagung, Vervielfachung, Anzahl der Freibeträge, Geld,
Genußschein, junge Aktie, Wertpapier, Lebensversicherung, Schmuck,
Kunstgegenstände, Sammlung, Einfamilienhaus, Treuhandbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042712
Alte Dokumentnummer
N3195513766P