Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 148/1955 aufgehoben durch BGBl.Nr. 818/1993BGBl.Nr. 148 aus 1955, aufgehoben durch BGBl.Nr. 818/1993
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Abs. 3: ab 1. 1. 1988 (Abschn. VII, Art. II, Z 2 BGBl.Absatz 3 :, ab 1. 1. 1988 (Abschn. römisch sieben, Artikel römisch zwei,, Ziffer 2, BGBl.
Nr. 312/1987) Nr. 312 aus 1987,)
Abs. 4 bis 6: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.Absatz 4 bis 6 : ab 1. 1. 1983 (Abschn. römisch elf, Artikel römisch zwei,, BGBl.
Nr. 570/1982) Nr. 570 aus 1982,)
Text
§ 78. Zusammenrechnung.Paragraph 78, Zusammenrechnung.
(1)Absatz eins,Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu verlangen sind.Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach Paragraph 11, Absatz eins, des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu verlangen sind.
(2)Absatz 2,Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie nach § 11 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie nach Paragraph 11, Absatz 2, des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.
(3)Absatz 3,Die Freibeträge nach § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 2 sind nach Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens so oft zu gewähren, als Personen vorhanden sind, deren Vermögen gemäß Abs. 1 und 2 zusammenzurechnen ist.Die Freibeträge nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 2, sind nach Maßgabe des dort aufgezählten Vermögens so oft zu gewähren, als Personen vorhanden sind, deren Vermögen gemäß Absatz eins und 2 zusammenzurechnen ist.
(4)Absatz 4,Im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 erhöhen sich der im § 69 Abs. 1 Z 11 angeführte Freibetrag sowie die in Z 10 angeführte Freigrenze auf den doppelten Betrag.Im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, erhöhen sich der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 11, angeführte Freibetrag sowie die in Ziffer 10, angeführte Freigrenze auf den doppelten Betrag.
(5)Absatz 5,Der Freibetrag nach § 76 Abs. 3 darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 den Betrag von 100 000 S nicht übersteigen.Der Freibetrag nach Paragraph 76, Absatz 3, darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, den Betrag von 100 000 S nicht übersteigen.
(6)Absatz 6,Der Freibetrag nach § 76 Abs. 5 darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 oder Abs. 2 den Betrag von 500 000 S nicht übersteigen.Der Freibetrag nach Paragraph 76, Absatz 5, darf auch im Falle der Zusammenrechnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, den Betrag von 500 000 S nicht übersteigen.