Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

27.11.1982

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 1 Z 2: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.
Nr. 570/1982)
Abs. 2: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.
Nr. 320/1977)
Abs. 3: ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)
Abs. 4: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.
Nr. 320/1977)

Text

Paragraph 77, Schulden und sonstige Abzüge.

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Schulden; die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, gelten sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      der Wert von Leistungen der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;
    3. Ziffer 3
      der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei dem Bauberechtigten.
  2. Absatz 2,Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören.
  3. Absatz 3,Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in Paragraph 70, Ziffer 11, angeführten Ansprüchen entsprechen.
  4. Absatz 4,In den Fällen, in denen Paragraph 5, Absatz 3, des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

Schlagworte

Steuerschuld, Leibrente, Ausgedinge, Ausländer

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042724

Alte Dokumentnummer

N3195513799P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P77/NOR12042724

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