Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 570/1982BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 570/1982
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Abs. 1 Z 2: ab 1. 1. 1983 (Abschn. XI, Art. II, BGBl.Absatz eins, Ziffer 2 :, ab 1. 1. 1983 (Abschn. römisch elf, Artikel römisch zwei,, BGBl.
Nr. 570/1982) Nr. 570 aus 1982,)
Abs. 2: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.Absatz 2 :, ab 1. 1. 1977 (Abschn. römisch eins, Artikel römisch zwei,, Ziffer 2,, BGBl.
Nr. 320/1977) Nr. 320 aus 1977,)
Abs. 3: ab 1. 1. 1972 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 447/1972)Absatz 3 :, ab 1. 1. 1972 (Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1972,)
Abs. 4: ab 1. 1. 1977 (Abschn. I, Art. II, Z 2, BGBl.Absatz 4 :, ab 1. 1. 1977 (Abschn. römisch eins, Artikel römisch zwei,, Ziffer 2,, BGBl.
Nr. 320/1977) Nr. 320 aus 1977,)
Text
§ 77. Schulden und sonstige Abzüge.Paragraph 77, Schulden und sonstige Abzüge.
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:
Schulden; die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 gelten sinngemäß;Schulden; die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, gelten sinngemäß;
der Wert von Leistungen der im § 69 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;der Wert von Leistungen der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;
der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei dem Bauberechtigten.
(2)Absatz 2,Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören.
(3)Absatz 3,Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in § 70 Z 11 angeführten Ansprüchen entsprechen.Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in Paragraph 70, Ziffer 11, angeführten Ansprüchen entsprechen.
(4)Absatz 4,In den Fällen, in denen § 5 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.In den Fällen, in denen Paragraph 5, Absatz 3, des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.