Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

28.06.1986

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1986 (Abschn. III Art. II Z 2, BGBl.
Nr. 327/1986)

Text

Paragraph 62,

Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter

  1. Absatz eins,Zum Betriebsvermögen gehören nicht
    1. Ziffer eins
      die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsgüter, die nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, nicht zum sonstigen Vermögen gehören;
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern, soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war;
    4. Ziffer 4
      Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546;
    5. Ziffer 5
      Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Ziffer 4, fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zu dienen bestimmt sind;
    6. Ziffer 6
      Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 handelt.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Urheberrecht, Patent, Erfindung, Umweltschutz

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042696

Alte Dokumentnummer

N3195513750P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P62/NOR12042696

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