Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 327/1986

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

28.06.1986

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1986 (Abschn. römisch drei Artikel römisch zwei, Ziffer 2,, BGBl.

Nr. 327 aus 1986,)

Text

Paragraph 62,

Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter

  1. Absatz eins,Zum Betriebsvermögen gehören nicht
    1. Ziffer eins
      die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftsgüter, die nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, nicht zum sonstigen Vermögen gehören;
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern, soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war;
    4. Ziffer 4
      Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546;
    5. Ziffer 5
      Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Ziffer 4, fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zu dienen bestimmt sind;
    6. Ziffer 6
      Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 handelt.