Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bewertungsgesetz 1955 § 42

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)

Text

Paragraph 42, Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.
  3. Absatz 3,Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen die Möglichkeit vorsehen, einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigungen für Angehörige des Bewertungsbeirates festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen, die diesen in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.

Anmerkung

DV (Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates): BGBl. II Nr. 328/2025

Schlagworte

Kundmachung

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40273410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P42/NOR40273410

Navigation im Suchergebnis