Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)

Text

Paragraph 42, Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.
  3. Absatz 3,Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen die Möglichkeit vorsehen, einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigungen für Angehörige des Bewertungsbeirates festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen, die diesen in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.

Anmerkung

DV (Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates): Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2025,

Schlagworte

Kundmachung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40273410