(2)Absatz 2,Dem Bewertungsbeirat gehören an:
ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender sowie ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
zwei Landesbeamte unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Verbindungstelle der Bundesländer als Vertreter der Bundesländer;
sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die Landwirte sind oder über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs und bis zu insgesamt zehn Mitglieder in gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die Berufung dieser zusätzlichen Mitglieder jederzeit zurücknehmen;
jeweils ein
unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz berufenes Mitglied, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist sowie
unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Statistik Austria berufenes Mitglied.
Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat jeweils eine der in Z 4 genannte Personen nicht angehört.Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat jeweils eine der in Ziffer 4, genannte Personen nicht angehört.