Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1970 (Artikel römisch drei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)

Text

Paragraph 41, Bewertungsbeirat

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der Paragraphen 34 und 36 einen Bewertungsbeirat zu bilden.
  2. Absatz 2,Dem Bewertungsbeirat gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender sowie ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
    2. Ziffer 2
      zwei Landesbeamte unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Verbindungstelle der Bundesländer als Vertreter der Bundesländer;
    3. Ziffer 3
      sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die Landwirte sind oder über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs und bis zu insgesamt zehn Mitglieder in gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die Berufung dieser zusätzlichen Mitglieder jederzeit zurücknehmen;
    4. Ziffer 4
      jeweils ein
      • Strichaufzählung
        unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz berufenes Mitglied, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist sowie
      • Strichaufzählung
        unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Statistik Austria berufenes Mitglied.
    Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat jeweils eine der in Ziffer 4, genannte Personen nicht angehört.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, unter Ziffer 3, berufenen Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Alle im Absatz 2, angeführten Personen sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Auf Verletzung der Geheimhaltungspflicht finden die Bestimmungen der Paragraphen 251 und 252 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, Anwendung.
  4. Absatz 4,Bei der Beratung über notwendige Aktualisierungen von Bewertungsgrundlagen für Neufeststellungen (Paragraph 20 e,) sind Personen mit der jeweils erforderlichen Expertise beizuziehen. Diese haben die im Grünen Bericht ausgewiesenen Daten sowie die folgenden Detailauswertungen zu erläutern und den Mitgliedern des Bewertungsbeirates kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Beiträge aus Einkünften aus Landwirtschaft ohne Zuschläge gemäß Paragraph 40,, Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche;
    2. Ziffer 2
      Beiträge aus Einkünften aus Obstbau ohne Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar Obstgarten;
    3. Ziffer 3
      Beiträge aus Einkünften aus Tierhaltung über dem Normalbestand ohne Zinsen Pachte und Ausgedingelasten je Hektar reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche;
    4. Ziffer 4
      Reelle Preisentwicklung für Holz der Produktgruppen
      1. Litera a
        Fichte und Tanne, Kl. B Media 2b
      2. Litera b
        Fichte/Tanne Faserholz
      3. Litera c
        Buche, Kl. B 3
      4. Litera d
        Buche, lang
    5. Ziffer 5
      sowie die Lohn- und Gehaltsstatistik, Energiepreisstatistik, Forstschutzkosten, Holzerntekosten und Waldbaukosten sowie die Baumartenzusammensetzung und Wuchsklassen je politischer Gemeinde.

Anmerkung

Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht ist in Paragraph 48 a, BAO enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40263123